Verein

Verein zur Förderung des Schifffahrts- und Schiffbaumuseums

Wörth am Main e. V.

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Das Schifffahrts- und Schiffbaumuseum wird von Privatpersonen, Firmen und Vereinen die Mitglieder im Förderverein sind, getragen. Ziel des Vereins ist es die Tradition der Schifffahrt und des Schiffsbaus der Nachwelt zu erhalten und das Interesse an technischen Entwicklungen zu fördern.

Mitglied kann jeder werden

Fördermitgliedschaft:               Beitritt+Abbuchung 03-19

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12 Euro pro Jahr


Vorsitzende: Matthias Bayer, Alois Gernhart, Rudolf Stegmann

S A T Z U N G

des Vereins zur Förderung des Schifffahrts- und Schiffbaumuseums

Wörth am Main e. V.

§1

Name und Sitz des Vereins

  • (1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Schifffahrts- und Schiffbaumuseums Wörth am Main e. V.“
  • (2) Der im Vereinsregister eingetragene Verein hat seinen Sitz in Wörth am Main.

§2

Gemeinnützigkeit des Vereins

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Aufgaben verwendet werden.
  • (2) Die Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Keine Personen dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3

Aufgabe des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, die Einrichtung und den Betrieb eines Schifffahrts- und Schiffbaumuseums in Wörth a. Main zu fördern. Das genannte Museum soll eine Dokumentation der geschichtlichen Entwicklung der deutschen Binnenschifffahrt mit dem Schwerpunkt Mainschifffahrt werden. Aufgabenziel ist die Bereitstellung von Mitteln für das Museum. Weitere Aufgabenbereiche sind insbesondere

  1. die Beratung und Unterstützung des Museums in Fach-, Sach- und Finanzfragen,
  2. das Sammeln von Objekten, die für das Museum geeignet erscheinen,
  3. die Öffentlichkeitsarbeit für das Museum (Werbung, Veröffentlichungen, Vereinsnachrichten, Kontaktpflege zu anderen Museen und ähnlichen Einrichtungen).

§4

Mitglieder – Ein- und Austritt – Rechte und Pflichten

  • (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, sowie Vereine und Verbände werden.
  • (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
  • Die Mitgliedschaft endet
  • (a) mit dem Ableben des Mitglieds oder seiner Auflösung (bei juristischen Personen, Vereinen und Verbänden),
  • (b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Schlusse des Kalenderjahres (eine Fristeinhaltung für die Austrittserklärung ist nicht erforderlich),
  • (c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes mit der Zustellung oder Eröffnung des Beschlusses.
  • (4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • (5) Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrages verpflichtet.

§ 5

Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6),
  2. der Vorstand (§ 7),
  3. die Vorsitzenden (§ 8).

§6

Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Ferner muss sie auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden.
  • (2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  • (a) die Wahl der Vorsitzenden,
  • (b) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • (c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • (d) Änderungen der Vereinssatzung,
  • (e) Entgegennahme des Jahresberichtes,
  • (f) Entlastung der Vorsitzenden und des Schatzmeisters,
  • (g) Bestellung der Kassenprüfer,
  • (h) Festsetzung der Beiträge,
  • (i) Auflösung des Vereins,
  • (k) alle Vereinsangelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

§ 7

Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 3 Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens 3, maximal 6 Beisitzern. Der Vorstand wird jeweils für eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt.
  • (2) Die Vorstände sind gleichberechtigt. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind befugt, die Aufgabenverteilung selbst vorzunehmen. Der Vorstand ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie keine einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung darstellen oder nicht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorbehalten sind.
  • (3) Dem Vorstand gehören mindestens 2 Vertreter der Stadt Wörth am Main an. Diese Vertreter der Stadt Wörth werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern vom Stadtrat bestellt.

§ 8

Vorsitzende

Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt {§ 6 Abs. 2). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten.

§ 9

Geschäftsführung

  • (1) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.
  • (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
  • (3) über die Versammlungen und Sitzungen sind Protokolle zu führen, die von einem Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
  • (4) Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins. Er erstattet nach Ablauf des Kalenderjahres einen Kassenbericht» der der Mitgliederversammlung vorzutragen ist. Durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer ist zuvor eine Kassen- und Rechnungs-prüfung vorzunehmen. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit dem Kassenbericht vorzutragen. Die Kassenprüfung kann auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden.

§10

Auflösung des Vereins

  • (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  • (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dasVermögen des Vereins der Stadt Wörth am Main zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke oder den Unterhalt des Museums zu verwenden hat.

Der Vorstand

Wörth am Main, 16. Juni 2021

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